Eltern haben auch die Möglichkeit, selbst gewählte Hilfen über das regional zuständige Jugendamt zu beantragen.
Nach §5 SGB VIII besteht für die Eltern ein Wunsch und Wahlrecht hinsichtlich der Art des Hilfsangebotes und des Anbieters / Beraters.
In der Regel reicht es, einen formlosen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen.